Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Hinweis

Sport-print-service.ch ist ein Unternehmen der Schneider AG, Grafisches Unternehem in Bern, nachstehend Lieferant genannt, erbringt seine Leistungen gemäss den untenstehenden, branchenüblichen Geschäftsbedingungen.

 

Offerten

Ohne anderslautende Angaben beruhen die Preisberechnungen in den Offerten auf vollständigen, zur Bearbeitung geeigneten Unterlagen und Daten, sowie verbindlichen, unmissverständlich bezeichneten Inhalts-, Stand- und Massangaben. Angebote, die auf Grund ungenauer oder noch nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, haben stets unverbindlichen Richtpreis - Charakter. Für unbefristete Offerten erlischt die Preisbindung nach 60 Tagen.

 

Preise

Die offerierten oder bestätigten Preise sind, sofern nicht anderes vereinbart, stets Nettopreise ab Lieferfirma, zuzüglich MWSt und Transportkosten.

 

Zahlungsbedingungen

Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Für Zahlungen, die nicht bis zum vereinbarten Fälligkeitsdatum erfolgen, behalten wir uns vor, Verzugszinsen in marktüblicher Höhe zu berechnen und allfällige Rabatte entfallen. Der Lieferant kann auch nach Bestellungsannahme Zahlungsgarantien verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden, wobei die aufgelaufenen Kosten ohne Verzug fällig werden.

Bedingen Aufträge die Bindung grösserer Geldmittel, entweder für Material und Fremdarbeiten oder weil sich die Auftragsabwicklung über mehr als 2 Monate hinzieht, ist der Lieferant berechtigt, Voraus- und/oder Akontozahlungen zu verlangen.

Auf Verlangen des Auftraggebers eingekaufte Waren, die nicht innerhalb von drei Monaten zur Verwendung gelangen, werden vom Lieferanten unter Belastung der damit verbundenen Umtriebe fakturiert.

Erfolgt die Auftragsvergabe durch einen Vermittler, im Auftrag und auf Rechnung eines Kunden, so hat der Vermittler alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um einen Verlust des Lieferanten zu vermeiden.

 

Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

 

Lieferfrist

Erfolgt die Anlieferung der Arbeitsunterlagen oder des Gut zum Druck durch den Auf­traggeber verspätet, so ist der Lieferant nicht mehr an einen fest zugesicherten Liefertermin gebunden. Bei Terminüberschreitungen haftet der Lieferant höchstens bis zur Höhe des Warenwertes und nur dann, wenn ein schriftlicher, von beiden Seiten einzuhaltender Terminplan sowie eine schriftliche Terminbestätigung des Lieferanten vorliegt.

Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nichteinhaltung der Lieferfrist, für welche den Lieferanten kein Verschulden trifft (z.B. Betriebsstörungen, verursacht durch Streik, Aussperrung, Strommangel sowie alle Fälle höherer Gewalt), berechtigen den Auftraggeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Lieferanten für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.

 

Abnahmeverzug

Nimmt der Auftraggeber die vereinbarte Auftragsausführung nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellung ab, so ist der Lieferant berechtigt, seine erbrachten Leistungen zu fakturieren und verpflichtet sich, sie auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers sicherzustellen.

 

Reproduktionsrecht / Urheberrecht

Die Wiedergabe aller vom Auftraggeber dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Bild- und Textvorlagen, Muster und dergleichen erfolgt unter der Voraussetzung und Annahme, dass der Auftraggeber die entsprechenden Reproduktionsrechte besitzt. Dies gilt auch für gespeicherte Archivdaten und deren Wiederbenutzung.

Vom Lieferanten erbrachte kreative und gestalterische Leistungen sind urheberrechtlich geschützt und bedürfen bei einer anderweitigen Verwendung dessen Zustimmung.

 

Skizzen, Entwürfe, Gestaltungen und Fotoaufnahmen

Skizzen, Entwürfe, Gestaltungen, Originale und fotografische Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Auftrag erteilt wird.

 

Elektronische Daten und Datenübernahme

Für vom Kunden angelieferte Daten (über Datenträger oder Server), die inhaltlich fehlerhaft oder unvollständig sind, übernimmt der Lieferant keinerlei Verantwortung. Ebenfalls wird jede Haftung abgelehnt, wenn angelieferte Daten nicht standardmässig verarbeitet oder verwendet werden können und dadurch qualitative Mängel des Druckproduktes entstehen. Eine Haftung für Datenverluste von angelieferten und wei­ter zu bearbeitenden Dateien wird vom Lieferant nicht übernommen.

 

Mehraufwand

Durch den Auftraggeber oder dessen beauftragten Vermittler gegenüber dem Angebot verursachter Mehraufwand (Autorkorrekturen, Aufbereiten oder überarbeiten der elektronischen Daten, nachträgliche Änderungen und dergleichen) wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Lieferant kann, ohne vorherige Ankündigung, zusätzliche, für eine sachgemässe Arbeitsausführung notwendigen Aufwendungen separat verrechnen. Dies trifft vor allem bei mangelhaften, fehlenden oder für die Wiedergabe schlecht geeigneten Unterlagen oder elektronischen Daten zu.

 

Branchenübliche Toleranzen

Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere bezüglich Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druck­träger (Papier, Karton, usw.), bleiben vorbehalten. Soweit dem Drucker durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden des Druckers.

 

Mehr- oder Minderlieferungen

Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% des bestellten Quantums – bei Extraanfertigung des Materials bis 20% – können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert.

 

Vom Besteller geliefertes Material

Vom Besteller beschafftes Material, welches eine für die Verarbeitung geforderte Eignung aufzuweisen hat, ist dem Drucker frei Haus zu liefern. Der Besteller haftet für alle Schäden, die aus einer allfälligen Nichteignung des Materials entstehen können (Qualität, Quantität). Dazu gehört auch eine Einlagerung des Materials auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

 

Abrufaufträge

Die bei Abrufaufträgen entstehenden Mehrkosten für die Beanspruchung des Lagers und die Verzinsung des im Auftrag gebundenen Kapitals (Arbeit, Material) gehen zu Lasten des Bestellers.

 

Lieferungen, Verpackung

Die Lieferung der Ware bedingt die Verrechnung der anfallenden Transportkosten. Paletten, Behälter und Kisten werden ausgetauscht oder zum Selbstkostenpreis fakturiert, wenn sie nicht innert vier Wochen nach Erhalt der Sendung in gutem Zustand und franko zurückgesandt werden.

 

Kontroll- und Prüfdokumente

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente (Andrucke, Proofs, Kopien, Dateien und dergleichen) auf Fehler zu überprüfen und diese, mit dem Gut zum Druck und allfälligen Korrekturanweisungen versehen, innerhalb der vereinbarten Frist zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler und von diesem selber ausgeführte Arbeiten und Korrekturen.

Wird vereinbarungsgemäss auf die Unterbreitung von Kontroll- und Prüfdokumenten verzichtet, oder ruft der Auftraggeber ohne diese direkt Filme, Dateien oder Druckplatten ab, so trägt er das volle Risiko.

Telefonisch aufgegebene Korrekturen und Änderungen müssen vom Auftraggeber innerhalb 24 Stunden schriftlich bestätigt werden, sonst kann der Lieferant nicht haftbar gemacht werden.

 

Reproduktionsunterlagen, Werkzeuge

Die vom Lieferanten erstellten Reproduktionsunterlagen (fotografische Aufnahmen, Datenträger, Satz, Montagen, Druckplatten, usw.) und Werkzeuge (Stanzformen, Prägeplatten, Klischees, usw.) bleiben Eigentum des Lieferanten.

Druck-PDF-Daten können an den Auftraggeber auf Verlangen ausgeliefert werden, sofern eventuelle Urheberrechte des Lieferanten gewahrt werden.

 

Mängelrüge

Die vom Lieferanten gelieferten Arbeiten sind beim Empfang in jedem Fall genau zu prüfen. Eine Prüfung hat insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn zuvor ein «Gut zum Druck» oder «Gut zur Ausführung» erteilt worden ist. Allfällige Beanstandungen haben spätestens acht Tage nach Empfang zu erfolgen, ansonst die Lieferung als angenommen gilt. Geringfügige Abweichungen von vorgegebenen Originalvorlagen gelten nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Bei begründeten fristgerechten Beanstandungen erfolgt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

 

Haftungsbeschränkungen

Eine Haftung für fehlerhafte und unvollständig angelieferte Unterlagen sowie für Datenverluste von angelieferten und weiter zu bearbeitenden Dateien wird vom Lieferanten nicht übernommen. Die Haftung des Lieferanten beschränkt sich auf von ihm verursachte Fehler, die auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Eine über den Auftragswert hinausgehende Haftung für allfällig weiter geltend gemachte, direkte oder indirekte Schäden aus Mängeln wird, vorbehältlich zwingender Bestimmungen des Produktehaftpflichtgesetzes vom 1. 1. 1994 gegenüber dem Endverbraucher, wegbedungen.

 

Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen und -dateien

Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen (Dateien, Negative, Farbauszüge und dergleichen) besteht ohne schriftliche Vereinbarung nicht. Eine zur technischen Sicherstellung des Auftrages erfolgende Aufzeichnung der Enddaten wird 10 Tage nach Eingang des Rechnungsbetrages gelöscht. Eine weitergehende Aufbewahrung ist separat zu vereinbaren und erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, insbesondere bleiben Risiken einer einwandfreien späteren Bereitstellung, aufgrund sich verändernder Bearbeitungstechniken vorbehalten.

Die mit einer vereinbarten Aufbewahrung entstehenden Kosten für die Archivierung, erneute Aufbereitung, Formatierung und Ausgabe werden zusätzlich verrechnet. Dem Lieferanten übergebene Dateien und Vorlagen (Originale, Fotografien und derglei­chen) werden mit der üblichen Sorgfalt behandelt. Darüber hinausgehende Risiken hat der Auftraggeber ohne besondere schriftliche Vereinbarung selbst zu versichern bzw. zu tragen.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte mit Sitz in Bern zuständig. Anwendbar ist schweizerisches Recht.

 

Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Erteilung eines Auftrages schliesst die Anerkennung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber ein.

 

Schneider AG, Grafisches Unternehmen

Bern, 1. Januar 2015